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   VGH Bayern, 20.07.2023 - 7 CS 23.1036   

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https://dejure.org/2023,18390
VGH Bayern, 20.07.2023 - 7 CS 23.1036 (https://dejure.org/2023,18390)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.07.2023 - 7 CS 23.1036 (https://dejure.org/2023,18390)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Juli 2023 - 7 CS 23.1036 (https://dejure.org/2023,18390)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 7; BV Art. 129 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 2; LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1; Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 S. 1, 56 Abs. 4 S. 3, 76 S. 2, 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG.
    Prüfprogramm einer Beschwerde, Schulpflicht, Kindeswohlgefährdung, entgegenstehender Wille des minderjährigen Schulpflichtigen.

  • rewis.io
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 7 GG, Art. 129 Abs. 1 BV, § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB, Art 35 Abs. 1 BayEUG
    Schulrecht: Zum Verhältnis zwischen Familiengericht und Schulbehörde bezüglich Maßnahmen zur Sicherstellung der Schulpflicht | Schulpflicht; Kindeswohlgefährdung; Elterliche Sorge; Zwangsgeld

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schulpflichtverletzung in Bayern: Welche Konsequenzen drohen?

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 7 GG, Art. 129 Abs. 1 BV, § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB, Art 35 Abs. 1 BayEUG
    Schulrecht: Zum Verhältnis zwischen Familiengericht und Schulbehörde bezüglich Maßnahmen zur Sicherstellung der Schulpflicht | Schulpflicht; Kindeswohlgefährdung; Elterliche Sorge; Zwangsgeld

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89

    Schulpflicht und Elternrechte

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2023 - 7 CS 23.1036
    Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, den die Regelungen des Art. 7 GG verfassungsrechtlich voraussetzen, und die zu seiner Konkretisierung erlassene allgemeine Schulpflicht beschränken in zulässiger Weise das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Erziehungsrecht (BVerfG, B.v. 21.4.1989 - 1 BvR 235/89 - juris Rn. 3).

    Die Antragsteller haben somit hinzunehmen, dass der Staat seinen verfassungsrechtlichen Erziehungsauftrag nach seinen bildungspolitischen Vorstellungen zu verwirklichen sucht, und dürfen nicht aus den Augen verlieren, das alle Erziehungsmaßnahmen von Staat und Eltern dem gemeinsamen Hauptziel verpflichtet sind, eine eigenverantwortliche, gemeinschaftsfähige Persönlichkeit zu bilden (vgl. BVerG, B.v. 21.4.1989 a.a.O. Rn. 4).

    Ein solch weitgehendes Selbstbestimmungsrecht von Kindern ist mit dem durch die Art. 6 und 7 GG herausgestellten elterlichen und staatlichen Erziehungsauftrag ebenso wenig vereinbar, wie die von den Antragstellern beanspruchte Freiheit, ein solches Selbstbestimmungsrecht respektieren zu dürfen (so auch BVerfG, B.v. 21.4.1989 - 1 BvR 235/89 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 04.04.2023 - 9 ZB 22.2388

    Bemessung des Zwangsgeldes

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2023 - 7 CS 23.1036
    Hierbei steht der Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens (15 Euro bis 50.000 Euro) ein weiter Entscheidungsspielraum zu, bei dem die Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigten sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2023 - 9 ZB 22.2388 - juris Rn. 7 m.w.N.).

    Eine besondere Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist dabei regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2023 a.a.O.).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2023 - 7 CS 23.1036
    Es obliegt alleine dem Landesgesetzgeber im Rahmen der ihm durch Art. 7 Abs. 1 GG eingeräumten Gesetzgebungsbefugnis, zu der als ein wesentlicher Bestandteil die Ausgestaltung schulischen Unterrichts gehört (BVerfG, B.v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - juris Rn. 86), ggf. die Abkehr von der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Schule durch eine entsprechende gesetzliche Regelung festzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2022 - 7 CE 22.925 - juris Rn. 13).
  • OLG Bamberg, 22.11.2021 - 2 UF 220/20

    Kindeswohlgefährdung bei Schulverweigerung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2023 - 7 CS 23.1036
    Diese hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, wie sie die Einhaltung der vorliegend unstreitig nicht gewährleisteten Schulpflicht durchsetzt (so auch der von den Antragstellern zitierte Beschluss des OLG Bamberg v. 21.11.2021 - 2 UF 220/20 - juris Rn. 50).
  • BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2023 - 7 CS 23.1036
    Denn die Prüfung muss nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG im Auge behalten, irreparable Folgen, die sonst aus der sofortigen Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme vor einer abschließenden Entscheidung über sie entstehen könnten, möglichst auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 14.8.2003 - 1 BvQ 30/03 - juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2006 - 6 S 1860/05

    Gewerbeuntersagung; Sofortvollzug; Vollzugsinteresse; Prüfungsbefugnis des

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2023 - 7 CS 23.1036
    Ergeben sich danach aus der Prüfung des fristgerecht Dargelegten keine durchgreifenden Argumente gegen die tragenden Entscheidungselemente des angegriffenen Beschlusses, ist die Beschwerde grundsätzlich unbegründet (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 146 VwGO Rn. 15a; Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 26 jeweils m.w.N.; so auch der von den Antragstellern zitierte VGH BW, B.v. 27.1.2006 - 6 S 1860/05 - juris LS 1 und Rn. 3).
  • VGH Bayern, 30.06.2022 - 7 CE 22.925

    Fehlende Gleichwertigkeit einer privaten Schule mit Online-Unterricht gegenüber

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2023 - 7 CS 23.1036
    Es obliegt alleine dem Landesgesetzgeber im Rahmen der ihm durch Art. 7 Abs. 1 GG eingeräumten Gesetzgebungsbefugnis, zu der als ein wesentlicher Bestandteil die Ausgestaltung schulischen Unterrichts gehört (BVerfG, B.v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - juris Rn. 86), ggf. die Abkehr von der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Schule durch eine entsprechende gesetzliche Regelung festzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2022 - 7 CE 22.925 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 05.09.2023 - 7 CE 23.1459

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Schulplatzvergabe

    Dadurch, dass der Gesetzgeber die allgemeinen Vorschriften für den Beschwerdegegenstand in den Eilverfahren, die in Absatz 4 Satz 1 in Bezug genommen werden, durch die Sonderregelung des Satzes 6 zur Begründetheit ergänzt hat, hat er damit einen eigenständigen - am Prozessstoff des Darlegungsgebots orientierten - allgemeinen Prüfungsrahmen vorgegeben, der sich in den Rahmen der durch die Neuordnung anvisierten Ziele einfügt (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2023 - 7 CS 23.1036 - juris Rn. 4; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 146 VwGO Rn. 13f, jeweils m.w.N.).

    Ergeben sich danach aus der Prüfung der fristgerecht dargelegten Gründe keine durchgreifenden Argumente gegen die tragenden Entscheidungselemente des angegriffenen Beschlusses, ist die Beschwerde grundsätzlich unbegründet (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2023, a.a.O Rn. 5; Rudisile in Schoch/Schneider, a.a.O. Rn. 15a; Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 26 jeweils m.w.N.).

    Denn die Prüfung muss nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG im Auge behalten, irreparable Folgen möglichst auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2023, a.a.O Rn. 5 m.w.N.).

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